Für Verbliebene ist das Ableben einer geliebten Person schon tragisch genug, doch neben der Trauerarbeit steht vor allem viel Bürokratie an. Dazu gehört bei der Nachlassverwaltung auch die Erbschaftssteuer - doch wie errechnet diese sich konkret?
Freibetrag und Verwandtschaftsverhältnis - alles rund um die Erbschaftssteuer
Genau wie bei den Einkommen gibt es in Deutschland auch für Erbschaften Freibeträge, diese werden jedoch nicht pauschal angegeben, sondern errechnen sich aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung. Auch bei der Steuerklasse steht diese im Vordergrund der Berechnung - einen Überblick über alle Faktoren rund um die fällige Erbschaftssteuer gibt dieser Überblick.
Wieviel darf man steuerfrei erben?
Die Erbschaft wird in Deutschland gegenüber dem Finanzamt mit einer Erbschaftsteuererklärung angegeben. Ob diese aber tatsächlich abgegeben werden muss, hängt davon ab, ob ein Erbe tatsächlich den Freibetrag überschreitet. Denn nur in diesen Fällen wird das Finanzamt überhaupt eine Erbschaftssteuererklärung verlangen.
Der tatsächliche Freibetrag hängt aber von der Beziehung zwischen den Verstorbenen und den Hinterbliebenen ab, errechnet sich also je nach Verwandtschaftsgrad.
Aufgelistet lautet die Summe der Freibeträge wie folgt:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000,- Euro
- Kinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder, Enkelkinder (wenn deren Eltern verstorben sind): 400.000,- Euro
- Enkelkinder (wenn deren Eltern noch leben): 200.000,- Euro
- Eltern oder Großeltern: 100.000,- Euro
- Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern oder Schwiegerkinder: 20.000,- Euro
- nicht verwandte Hinterbliebene: 20.000,- Euro
Durch diese Aufsplittung des Freibetrages ergibt sich ein relativ diffiziles Bild, das große Unterschiede für Hinterbliebene bedeutet - je nach Beziehung zu den Verstorbenen. Die Summen liegen für nahe Verwandte in Deutschland aber recht hoch, so dass viele Hinterbliebene (teils deutlich) unter den Freibeträgen bleiben.
Von der Erbschaftssteuer ist allerdings niemand ausgeschlossen. Wer der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegt, der unterliegt auch der Erbschaftsteuerpflicht, wenn das Erbe den Freibetrag überschreitet.
Ausnahmen gibt es nur, wenn das Erbe als Immobilie vererbt wird, dann gelten noch verschiedene Sonderregeln. Eine selbst genutzte Immobilie, die dem verbliebenen Ehepartner hinterlassen wird, fällt beispielsweise nicht unter die Erbschaftssteuer, auch Kinder dürfen steuerfrei Immobilien bis 200 Quadratmeter Fläche erben. Diese Regelungen gelten allerdings nur, wenn die betreffenden Immobilien mindestens 10 Jahre vor der Veräußerung genutzt werden. Eine kurzzeitige Umschichtung in Immobilien funktioniert also nicht.
Die steuerliche Belastung aufgrund der Steuerklasse
Die Freibeträge geben nun an, wie viel steuerfrei vererbt/geerbt werden kann, allerdings ist für Hinterbliebene natürlich auch die Summe der zu zahlenden Steuern relevant. Hier kommt es zu einem steuerlichen Sonderfall, denn die Steuerklasse, mit der Erbschaften besteuert werden, berechnet sich in Deutschland nicht anhand der Lohnsteuerklasse. Die Erbschaftssteuerklasse (so heißt die Steuerklasse hier fachlich korrekt) errechnet sich ausschließlich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erben.
Für Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Ehepartner, Lebenspartner gilt hier die Steuerklasse I, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern und Schwiegerkinder gilt Steuerklasse II und Steuerklasse III bestimmt die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer ausschließlich für nicht verwandte Erben.
Die genaue Höhe des Erbschaftsteuergesetzes errechnet sich nun ab dem ersten Euro, der den Freibetrag überschreitet. Der Freibetrag selbst wird hierbei steuerlich aber nicht angetastet, sondern ist immer vollkommen steuerfrei.
Für Erben der Steuerklasse I gilt eine steuerliche Belastung zwischen 7-30% für eine Überschreitung beim Freibetrag in Höhe von 75.000 bis 26 Millionen Euro und mehr.
In dieser Spanne zahlen Erben in der Steuerklasse II 15-43%, Erben der Steuerklasse III 30-50%.
Um noch einen Mittelwert hinzuzuziehen: Liegt das Erbe bei bis zu 6 Millionen Euro über dem Freibetrag wird eine Erbschaftssteuer zwischen 19% (StKl I) und 30% (StKl II & III) fällig.
Nehmen wir ein Beispiel
Anhand eines konkreten Beispiels lautet die Rechnung etwa: Das Kind eines Verstorbenen erbt eine Summe von 1.000.000,- Euro. Dies liegt 600.000,- Euro über dem Freibetrag, was laut Erbschaftssteuerklasse I eine prozentuale Belastung von 15% bedeutet, also 90.000,- Euro. Die tatsächliche Belastung auf das gesamte Erbe ausgerechnet läge also in diesem Fall bei 9 Prozent.
Mit einem Erbschaftsteuerrechner lassen die genauen Summen sich sehr leicht errechnen, wie die Beispiele aber zeigen ist die Erbschaftsteuer in Deutschland aber sehr einfach und eindeutig geregelt und die Rechnung unkompliziert.
Die Erbschaftssteuer lässt sich natürlich nicht vermeiden, nur weil die Erben dem Finanzamt keine Meldung erteilen. Denn Standesämter, Bausparkassen, Banken und Versicherungen melden Todesfälle und Erbschaften beim Finanzamt an, so dass das Finanzamt auch dann ein genaues Bild von der Höhe des Erbes erhält, wenn sich die Erbschaftssumme aus mehreren Teilsummen zusammensetzt.
Zwar gibt es Versicherungssummen, die nicht meldungspflichtig sind, allerdings liegt die Meldegrenze hier unter 5.000,- Euro.
Das Finanzamt hat außerdem das Recht, bei Erben genauere Informationen anzufordern, sollte der Verdacht der Steuerhinterziehung bestehen.
Auch für Steuerhinterziehung des Erblassers müssen Erben übrigens haften, Schwarzgeld auf den Konten des Verstorbenen untersteht außerdem der Meldepflicht beim Finanzamt.
Es ist also durchaus im Interesse der Erben, korrekte Angaben über das Erbe zu machen, ansonsten fallen Hinterziehungszinsen an.
Freibetrag und Erbschaftssteuer - dies bedeutet die Steuer für Hinterbliebene
Steuerpflicht und Freibeträge gelten für Hinterbliebene dann, wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Ablebens Inländer war.
Dies betrifft also nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern alle Personen mit ihrem ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Auch deutsche Staatsangehörige, die weniger als fünf Jahre im Ausland waren, in Deutschland aber keinen Wohnsitz haben, sind steuerrechtlich Inländer.
Doch selbst wenn die Steuerpflicht greift, muss ein Großteil der Erbschaften in Deutschland (laut statistischem Bundesamt) aufgrund der Freibeträge nicht versteuert werden.
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